Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreuzmayr GmbH
Stand: 06.05.2019
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Leistungen und Lieferungen der KREUZMAYR GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 1, 4070 Eferding.
1.2. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mit Auftragserteilung bzw Abgabe der Bestellung an uns, spätestens mit Annahme unserer Lieferung, gelten unsere Geschäftsbedingungen vom Kunden als angenommen.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch uns bedarf es nicht.
1.4. Erklärungen von Mitarbeitern binden uns nur, wenn diese von vertretungsbefugten Organen schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss und Kommunikation
2.1. Unsere Angebote sind, solange keine Bestellung durch den Kunden erfolgt ist, freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden. Rechtsgeschäftliche Erklärungen unsererseits bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2.2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde ist an sein
Vertragsangebot während einer angemessenen Frist, mindestens jedoch 5 Tage ab Zugang des Angebotes gebunden. Das Vertragsangebot des Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung.
2.3. Bei einer elektronischen Bestellung sind wir nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung zu bestätigen. Eine Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar.
2.4. Wir empfehlen zur leichteren Beweisbarkeit die Schrift- bzw. Textform. Wenn uns der Kunde eine Änderung seiner Anschrift oder e-mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat, gelten sämtliche Erklärungen dem Kunden als zugegangen, wenn das Schriftstück/die e-mail an die vom Kunden bekanntgegebene (e-mail)Adresse versandt wurde.
3. Muster
3.1. Muster und Proben gelten stets als unverbindliche Ansichtsmuster. Alle Analysenangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestwerte nur als ungefähr anzusehen.
3.2. Geringfügige oder für den Kunden zumutbare Abweichungen von den Mustern und Proben bzw. den Höchstund Mindestwerten gelten vorweg als genehmigt.
4. Preis
4.1. Der vereinbarte Kaufpreis ist bindend. Sofern keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wurde, sind jeweils die am Liefertag gültigen bzw. mitgeteilten Preise zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend.
4.2. Die Preise enthalten, so nicht anderslautend vereinbart, die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung. Die Kosten für Gebinde sind nicht inkludiert.
4.3. Einem von uns genannten Preis liegt insbesondere die vom Kunden zugesagte Abnahmemenge zugrunde.
Kommt es dazu, dass die bestellte Menge tatsächlich nicht geliefert werden kann (etwa weil der Tank des Kunden die bestellte Menge nicht fassen kann), so erfolgt eine Anpassung der Preise unter Zugrundelegung der tatsächlich gelieferten Menge und der bei uns aufliegenden Preisstaffel zum Datum des Vertragsschlusses.
4.4. Sonderwünsche des Kunden sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und vom Kunden gesondert zu vergüten.
5. Lieferung
5.1. Die Lieferungen erfolgen nach Vereinbarung innerhalb angemessener Frist.
5.2. Genannte Liefertermine sind freibleibend sofern von uns nicht ausdrücklich die Wortfolge „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich zugesagt wurde. Der Vertragspartner ist im von uns zu vertretenden Verzugsfalle erst nach Setzung einer mindesten 2-wöchigen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber – ausgenommen bei Vorsatz oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung – nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern
5.3. Erfüllungsort ist das jeweilige Lager von dem aus die Belieferung erfolgt. Die Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Gebinde und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstandener Verluste oder Beschädigungen aus. Eine Versicherung der Ware gegen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware von einem bestimmten Lager oder einer bestimmten Anlage geliefert wird. Verfügungen des Käufers bezüglich frachtbriefmäßiger Deklaration, Routenvorschrift und Versandanschrift müssen uns spätestens drei Tage vor Auslieferung zukommen. Mangels besonderer Verfügungen des Käufers erfolgt auch bei unfreien Lieferungen die Wahl des Frachtführers und des Beförderungsweges durch uns. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen sowie Handlungen und Unterlassungen, welche Dritten, insbesondere der Bahn oder dem Transportführer, zuzurechnen sind.
5.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er verpflichtet, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Darunter fällt insbesondere die falsche Informationsweitergabe bei Abfüllvorgängen, wenn beispielsweise ein bereits stillgelegter Füllschacht betankt werden soll. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wird ausdrücklich vorbehalten. Unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche sind wir berechtigt dem Kunden für jeden erfolglosen Zustellversuch 10% des Bruttorechnungsbetrages, mindestens aber € 50,00 in Rechnung zu stellen.
5.5. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten dahingehend, dass er uns falsche Informationen zukommen lässt, ist unser Kunde für alle aus der falschen Informationsweitergabe resultierenden Schäden verantwortlich. Darunter fällt insbesondere die falsche Informationsweitergabe bzgl. Abfüllvorgänge. Bei entstandenen Schäden verpflichtet sich der Kunde, uns vollkommen schad- und klaglos zu halten.
5.6. Unsere Leistungsverpflichtung endet jedenfalls mit Bereitstellen der Ware vor der Öffnung des vom Kunden zur Aufnahme des Liefergegenstandes vorgesehenen Behältnisses. Der Abladevorgang und die Einlagerung erfolgt jedenfalls ausschließlich auf Gefahr und Haftung des Kunden.
6. Höhere Gewalt
Umstände, deren Ursache wir nicht sind, wie etwa Handlungen Dritter, Zufälle, Streiks, Wetterbedingungen, Staus, Zulieferer usw. sind nicht von uns zu vertreten. Fälle höherer Gewalt entheben uns für deren Dauer von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen oder von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel, Maßnahmen unter Aufsicht der IEA (International Energy Agency) und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen seitens einer in Aussicht genommenen Bezugsquelle. In diesen Fällen sind wir berechtigt, wahlweise von der Liefervereinbarung ganz oder teilweise zurückzutreten, oder aber die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen unter Kürzung der einzelnen Lieferungsansprüche unserer Abnehmer angemessen auf diese aufzuteilen. In letzterem Fall ist der Kunde berechtigt, einen durch uns nicht gedeckten Bedarf solange bei einem anderen Lieferanten zu decken, bis wir die Wiederaufnahme der Belieferung anzeigen.
7. Übernahme
7.1. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der im Lieferwerk bzw. Lieferlager festgestellten Gewichte bzw. Volumina. Bei Lieferung im Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen sind die anhand dieser Messvorrichtungen festgestellten Mengen verbindlich.
7.2. Grundsätzlich liefern wir die Ware in von uns intern festgelegten Güteklassen. Sofern nicht ausdrücklich Lieferung nach genormten Qualitätsklassen vereinbart ist, schulden wir das bei uns erhältliche Produkt. Art und Güte der Ware sind daher „wie bei uns erhältlich“ geschuldet.
7.3. Die Warenübernahme hat, sofern nicht anders vereinbart ist, in ungeteilter Menge und prompt zu erfolgen. Bei Annahmeverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist teilweise oder ganz zurückzutreten. Der Kunde hat die für die Übernahme der angelieferten Ware notwendigen Anschlüsse zum Transportfahrzeug bereitzustellen und die Übernahme entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu überwachen. Für die Folgen der Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten haftet der Käufer.
7.4. Wenn nicht anders vereinbart oder branchenüblich, sind die erforderlichen Umschließungen vom Kunden fracht-und spesenfrei in reinem Zustand beizustellen. Die Beschaffenheit und das Fassungsvermögen von Umschließungen (Gebinde, Lager, Tanks, Transportmittel, etc.) des Kunden sind von uns ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung und ein hierfür besonders vereinbartes Entgelt nicht zu überprüfen. Uns trifft daher keine Haftung für Schäden, die aus der Mangelhaftigkeit, Verunreinigung oder einem zu geringen Fassungsvermögen dieser Umschließung entstehen. Bei der Abfüllung von Mineralölprodukten in Tanks des Kunden garantiert der Kunde, dass den gesetzlichen Vorschriften und dem Vertragszweck entsprechende, in ordnungsgemäßem und gewartetem Zustand befindliche, ausreichend gereinigte Behältnisse zur Verfügung stehen.
7.5. Für die Beistellung von Kesselwagen berechnen wir Kesselwagenmiete zu den üblichen Sätzen. Die Kesselwagen sind innerhalb von 48 Stunden nach Eintreffen im Bestimmungsbahnhof zu entleeren und der von uns angegebenen Station frachtfrei zu retournieren. Bei Überschreitung der Standzeit wird eine entsprechende Kesselwagenmiete nachverrechnet. Die von uns beigestellten Kesselwagen dürfen vom Kunden für seine eigenen Zwecke nicht verwendet werden. Der Kunde haftet für Beschädigungen des Kesselwagens, die eintreten, während sich dieser bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten befindet.
7.6. Die Entleerung von Straßentankwagen hat unverzüglich nach dem Eintreffen zu erfolgen. Kosten, die durch vom Kunden verursachte Verzögerungen entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrt mit den üblichen Tankwagen bis zum Lieferort und die Befüllung des Tanks möglich sind. Die Entladung der an der Bestimmungsstelle eingetroffenen Tankwagen ist prompt durchzuführen bzw. zu ermöglichen. Sollte die Lieferung mangels Zufahrtsmöglichkeit oder mangels Möglichkeit, den Tank zu befüllen, erschwert oder unmöglich sein, hat der Kunde für die entstandenen Mehrkosten zu tragen.
7.7. Leihgebinde sind alle 200 Liter Spundlochfässer aus Stahlblech sowie alle 1000 Liter Intermediate Bulk Container (IBC). Von uns beigestellte Leihgebinde sind vom Kunden nach Entleerung in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten an das Lieferwerk bzw. Lieferlager zurückzusenden. Der Kunde verpflichtet sich die Leihgebinde nicht anderweitig, als zur Rücksendung an uns zu verwenden. Für beschädigte oder in Verlust geratene Gebinde hat der Kunde Schadenersatz durch Vergütung der Anschaffungskosten neuer, gleichartiger Gebinde am Tag des Ersatzes zu leisten. Diese Bestimmung gilt nicht für Einweggebinde.
8. Zahlung
8.1. Die Zahlung kann -- mangels anderer Vereinbarung -- mit schuldbefreiender Wirkung nur ohne Abzug bar bei Übernahme der Ware erfolgen. Bei Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung kann die Zahlung im Einzugs- bzw. Überweisungsverkehr auf unser Bankkonto erfolgen. In diesem Fall gelten Zahlungen des Kunden erst mit dem Zeitpunkt des endgültigen Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
8.2. Bei Lieferungen und Leistungen verpflichtet sich der Kunde zur Vorausleistung der Zahlung. Der Zahlungseingang auf unserem Konto hat vor Auslieferung der Ware stattzufinden. Mit gesonderter schriftlicher Vereinbarung kann die Zahlung Zug um Zug bzw. im Einzugs- bzw. Überweisungsverkehr auf unser Bankkonto erfolgen. Eine derartige Vereinbarung kann nur aufgrund eines schriftlichen Angebotes von unserer Seite abgeschlossen werden.
8.3. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8%, zu verlangen.
8.4. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind wir von jeglicher Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung und Gewährleistung befreit und können nach unserer Wahl von der weiteren Vertragserfüllung oder vom Gesamtvertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für gerichtliche oder außergerichtliche Ausgleichs-, Reorganisations- und ähnlichen Verfahren, sowie wenn ein Insolvenzverfahren etwa mangels Vermögens nicht eingeleitet wird.
8.5. Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei Eintreten von Umständen gemäß vertraglich eingeräumtes Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und eventuelle weitere Lieferungen ausschließlich gegen Barzahlung vorzunehmen.
8.6. Zur Entgegennahme von Zahlungen gelten – sofern das Inkasso nicht anlässlich der Lieferung erfolgt –Beauftragte unserer Gesellschaft nur bei Vorweisen einer Inkassovollmacht als berechtigt. Zahlungen, Schecks und Wechsel gelten nur dann als von uns übernommen, wenn die Übernahme auf unseren nummerierten Quittungsvordrucken oder Lieferpapieren bestätigt wurde. Wechsel oder Schecks werden von uns nur bei Vereinbarung im Einzelfall und stets nur zahlungshalber angenommen.
8.7. Mangels anderer Vereinbarungen ist Zahlungsort jedenfalls Eferding.
8.8. Der Kunde kann Gegenforderungen nur dann gegen unsere Kaufpreisforderungen aufrechnen und Zahlungen zurückhalten, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen, die nicht eindeutig gewidmet wurden, nach unserer Wahl auf offene Forderungen anzurechnen. Die Richtigkeit unserer Kontoauszüge bzw. Belastungsnoten und der Bestand unserer darin angegebenen Forderungen gelten als vom Kundenanerkannt, wenn er die Belege nicht innerhalb von zwei Wochen ab Ausstellung (Belegdatum) mit schriftlicher Begründung als unrichtig zurückweist.
8.9. Eine Skontovereinbarung muss gesondert schriftlich vereinbart sein. Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Kunde rechtzeitig und vollständig seine Leistung erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei uns maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Wenn auch nur eine (Teil-) Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, fällt diese Skontobegünstigung für sämtliche – auch bereits geleisteten – Zahlungen weg.
8.10. Bei einer vom Kunden verschuldeten Vertragsauflösung sind wir – unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche – berechtigt 10 % des Warenwertes, mindestens aber € 50,00, in Rechnung zu stellen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, vor.
9.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
9.3. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen oder Waren vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis der von uns gelieferten Menge zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit welcher unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
9.4. Wir sind berechtigt auf unser Eigentum am Inhalt des Behältnisses durch Anbringung von gut erkennbaren Zeichen (Aufkleber u.a.) auf dem Behältnis hinzuweisen und verpflichtet sich der Kunde derartige von uns angebrachte Zeichen nicht zu entfernen.
9.5. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß 9.7. auf uns auch tatsächlich übergehen.
9.7. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
9.8. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vermischt oder unvermischt weiterverkauft worden ist.
9.9. Ebenso tritt er die Vorbehaltsware betreffende Ansprüche auf Steuerentlastung an uns ab. Hierzu verpflichtet sich der Kunde mitzuwirken und alle notwendigen Anträge zu stellen und Anzeigen zu tätigen, damit die Abtretung gemäß der allfälligen gesetzlichen Bestimmungen wirksam wird.
9.10. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall können wir dem Kunden den Forderungseinzug durch uns oder beauftragte Dritte unter Fristsetzung androhen.
9.11. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
9.12. Sofern wir das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, da die Vorbehaltsware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Kunden untergeht (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienstoder Werksleistungen), so tritt der Kunde die ihm aus diesem Rechtsgeschäft entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe des Fakturen-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an uns zur Sicherung ab.
9.13. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung unter Angabe des Pfandgläubigers sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sofort mitzuteilen. Einen hiermit verbundenen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
9.14. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.15. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten sämtliche unserer Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9.16. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet die Vorbehaltsware herauszugeben. Wir sind berechtigt uns dabei zu den Lagerbehältnissen eigenmächtig Zugang zu verschaffen. Der Kunde ermächtigt uns insbesondere für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware bereits verbraucht, unbrauchbar gemacht, vermengt oder vermischt oder deren Verbleib nicht feststellbar ist, eine der von uns gelieferten, nicht bezahlten Menge entsprechende Quantität von gleicher oder ähnlicher Art und Güte an uns zu nehmen. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
9.17. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen.
9.18. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir mit unseren unbestrittenen Forderungen auch gegen sämtliche Forderungen aufrechnen dürfen, die dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns und uns nahestehende Unternehmen zustehen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegen seine Forderung auch mit Forderungen aufrechnen dürfen, die uns oder einem uns nahestehenden Unternehmen gegen den Kunden oder gegen ein Unternehmen zustehen, das dem gleichen Konzern wie der Kunde angehört. Der Kunde ist verpflichtet, hierzu die Zustimmung aller ihm nahestehenden Unternehmen einzuholen.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Der Kunde hat das Vorliegen eines Mangels und - bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen - unser Verschulden zu beweisen.
10.2. Angaben zur Beschaffenheit und/oder Einsatzmöglichkeit auf unseren Produkten enthalten keine Garantien, es sei denn diese wurden von uns ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet. Der Kunde versichert sich vor Verwendung des Produkts über die Eignung des Produkts für den von ihm angedachten Verwendungszweck.
10.3. Mängel müssen bei Übernahme der Ware unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich beanstandet und angezeigt werden. Wir haben das Recht zur sofortigen Nachprüfung (Probenentnahme) nach den jeweils gültigen Regeln der Technik. Die Kosten einer allenfalls erforderlichen gesonderten Prüfung trägt der Vertragsteil zu dessen Nachteil sie ausfällt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb der Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Verweigert der Kunde die Nachprüfung (Probenentnahme), so verwirkt er seinen Gewährleistungsanspruch.
10.4. Im Fall fristgerechter und begründeter Beanstandung kann der Kunde zunächst ausschließlich durch uns Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden fordern. Für den Fall der Wandlung muss es sich um einen wesentlichen, nicht behebbaren Mangel handeln, der die Brauchbarkeit des Lieferungsgegenstandes ausschließt. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung ist ausgeschlossen. Solange wir in der einzuräumenden angemessenen Frist unseren Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen, entsteht kein Anspruch des Kunden auf Geltendmachung von Verzögerungsschäden oder Ersatz sonstiger Nachteile.
10.5. Wir können uns von der Verpflichtung zur Gewährleistung befreien, indem wir einen angemessenen Preisnachlass gewähren und den darauf entfallenden Betrag refundieren. Mängel unserer Leistung infolge von höherer Gewalt, atmosphärischer, chemischer, mechanischer oder physikalischer Einwirkungen oder sonstiger Ursachen, die mit unserer Vertragsleistung nicht in Zusammenhang stehen, haben wir nicht zu vertreten.
10.6. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.
10.7. Unsere Haftung ist – Personenschäden ausgenommen – mit dem Auftragswert beschränkt.
10.8. Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen.
10.9. Soweit ein Schaden nicht unmittelbar bei unserem Kunden und Vertragspartner eintritt, haften wir nicht gegenüber Dritten; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter einzugehen.
10.10. Wir haften nach Maßgabe ausschließlich für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir haften ausschließlich für Schäden bei Vorsatz oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht. Unsere Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloßen Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
10.11. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bleibt die Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Leistung entstanden sind.
10.12. Für von uns beauftragte Dritte, derer wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, haften wir lediglich im Rahmen eines Auswahlverschuldens.
11. Datenschutz
11.1. Wir haben unsere Mitarbeiter verpflichtet, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten (Verschwiegenheit). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten, von uns als Verantwortlicher im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, (automationsunterstützt) verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden. Zweck der Datenverarbeitung und Übermittlung sind die Abwicklung der Aufträge. Im Zuge der Vertragsanbahnung können Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung an die Crif GmbH übermittelt werden. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus etwa für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen aufbewahrt. Wir, als verantwortliche Stelle, gewähren dem Kunden, sofern er ein Betroffener ist, insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend die Verwendung der personenbezogenen Daten. Wir sind erreichbar unter office@kreuzmayr.at . Eine umfangreiche Information über die Rechte des Betroffenen im Sinne der DSGVO finden Sie unter www.kreuzmayr.at.
12. Sonstiges
12.1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechtes ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Republik Österreich.
12.2. In Streitfällen entscheidet ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Welssofern nicht ein anderer Gerichtsstand vereinbart oder durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.